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Satzung

 

 

 

der „Schützen vom Wildenstein e.V.“

 35708 Haigerseelbach

 

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)     Der am 18.Februar 1958 gegründete Verein führt den Namen:
Schützenverein “Schützen vom Wildenstein e.V.“ und hat seinen Sitz in 35708 Haigerseelbach. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar eingetragen.

 

2)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

Der Schützenverein „Schützen vom Wildenstein e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder:

 

a)     Durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen;

 

b)     Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.

 

Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

1)     Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

 

2)     Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3)     Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4)     Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1)     Der Verein hat:

 

a)     Ordentliche Mitglieder

b)     Ehrenmitglieder

c)     Jugendmitglieder

 

2)     Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung anzuerkennen.

 

3)     Zu Ehrenmitglieder könne auf der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen benannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

4)      

Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und gleichzeitig bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der / die Minderjährige nach

 

 5)     ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.
Jugendliche von 14 – 18 Jahren werden in der Jugendabteilung, Schüler unter 14 Jahren in der Schülerabteilung zusammengefasst.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen.

 

Bei der Aufnahme ist einmalig eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1)     durch Tod

 

2)     durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalender-jahres zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist

 

3)     durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:

 

a)     6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt        (siehe § 8, Ziff.3 ) oder

 

b)     sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

 

4)     durch Ausschluss (siehe §10, Ziff.2).

 

§ 7

Mitgliedschaftsrechte

 

1)     Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

 

2)     Jugendliche bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

3)     Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

 

4)     Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand gestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

 

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

 

1)     den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.

 

2)     den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm gestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden

Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

 

3)     die Beiträge bis Spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres   zu zahlen.

 

4)     das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

5)     auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

 

 § 9

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der Ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

 

§ 10

Strafen

 

1)     Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können folgende Strafen verhängt werden:

 

a)     Warnung

b)     Verweis

c)     Geldbuße bis zu  € 100

d)     Sperre

 

2)     Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

 

a)     Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b)     Wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.

c)     Wegen Nichtachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane

d)     Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

 

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlos-senen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vor-stand innerhalb eines Monates einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

 

§ 11

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1)     Der Vorstand (§ 12)

 

2)     Die Mitgliederversammlung (§ 14)

 

§ 12

Der Vorstand

 

1)     Der Vorstand besteht aus:

 

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)     dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Kassierer

d)     dem 1. Schriftführer

e)     dem 2. Schriftführer

f)      dem Sportwart

g)     dem Waffenwart

h)     dem Jugendwart

 

2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

3)     Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung alle 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

4)     Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grund und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Vorschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Ein-nahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

 

5)     Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammen-kommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

 

6)     Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

 

7)     Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. §16)

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

1)     Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehren-mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

 

2)     Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im 1. Vierteljahr einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

 

a)      Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten

 

b)      Bericht der Kassenprüfer

 

c)      Beschlussfassung über die Vorschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre

 

d)     Entlastung des Vorstandes

 

e)      Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)

f)       Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen

 

3)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn diese im Interesse des Vereins liegen oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

 

4)     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren sind nicht Stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder kandidieren, und zwar durch Stimmzettel.

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.


Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

 

§ 14

Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 15

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender aller Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 16

Sportausschuss

 

1)     Die aktiven Mitglieder werden in Mannschaften in den einzelnen

Sportarten zusammengefasst. Jede Mannschaft wird von dem Mannschaftsführer, der jedes Jahr durch die Mannschaft bestimmt wird, geleitet.
Dem Mannschaftsführer obliegt die sportliche und technische Leitung der Mannschaft. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.

 

2)     Sind mehr als 3 Mannschaften gebildet, dann arbeiten die Mannschaftsführer im Sportauschuss unter der Leitung des Sportwarts zusammen.

 

3)     Der Sportwart vertritt die Mannschaftsführer im Vorstand, Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 17

Jugendabteilung

 

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugend-gruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden Jugendabteilungen, die von dem Jugendwart, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, geleitet werden.

 

§ 18

Ehrungen

 

1)     Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein

2)     ordentliches Mitglied durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

3)     Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-Ehrennadel ausge-zeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden sind.

 

4)     Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 19

Auflösung

 

Über die Auflösung der Körperschaft oder die Änderung des Körperschaftszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen an die Stadt Haiger, die das Vermögen unmittelbar und

Ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Haigerseelbach zu Verwenden hat.

 

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 02.03.2013

 

Unterschriften des vertretungsberechtigten Vereinsvorstandes

 

 

Gez. Hendrik Hermann               

   (1. Vorsitzender )

 

 

Gez. Stefan Thomas

   (2. Vorsitzender )

 

 

Gez. Armin Thomas     

     ( Kassierer )